Preis- oder Konditionsänderung
ZKB erlaubt dem Kunden die Kündigung betroffener Produkte innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung einer neuen Preisliste oder Preiserhöhung. Die Kündigung erfolgt schriftlich oder textnachweisbar. Fügen Sie die Mitteilung der Bank als Beleg bei und senden Sie Ihre Kündigung innerhalb von 30 Tagen.
Angeforderte Dokumente: Kopie der Preisänderungsmitteilung (falls vorhanden), schriftliche Kündigung mit Kontonummer.
Umzug
Bei Wohnsitzwechsel kann der Kunde das Konto kündigen. Praktischer Ablauf: Kündigung mit neuem Adressnachweis senden und Verfügungsanweisungen für Guthaben erteilen. ZKB benennt als Erfüllungsort "Zürich 1" für Kunden mit Wohnsitz im Ausland.
Angeforderte Dokumente: Kündigungsschreiben, neuer Adressnachweis (z. B. Meldebestätigung). Rechtsgrundlage: Schweizerisches materielles Recht.
Tod des Kontoinhabers
Im Todesfall bleiben Aufträge zunächst bestehen. Erben oder Vorsorgebevollmächtigte müssen der Bank Anweisungen geben. ZKB kann Vermögenswerte nach erfolglosem Mahnverfahren physisch an die letzte bekannte Adresse zustellen oder liquide Mittel auf ein Gerichtskonto einzahlen.
Angeforderte Dokumente: Sterbeurkunde, Erbschein oder Vollmacht, Identitätsnachweis der Erben. Rechtsgrundlage: Schweizerisches materielles Recht.
Beendigung von Paketprodukten
ZKB-Pakete sind jederzeit kündbar durch Kunde oder Bank. Einzelne Produkte innerhalb eines Pakets können nur unter den in den Paketbedingungen genannten Regeln weitergeführt werden; eine Fortführung einzelner Produkte ist möglich, wenn ZKB diese separat anbietet.
Angeforderte Dokumente: Kündigungsschreiben, Angabe welche Produkte ggf. weitergeführt werden sollen. Siehe: ZKB Pakete - besondere Bestimmungen.
Widerruf / Widerrufsrecht (Rücktrittsrechte)
In der Schweiz gibt es kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für Bankprodukte. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht gilt nur bei Haustürgeschäften und Telefonverkauf gemäss Art. 40a ff. OR. Für Preiserhöhungen hat der Kunde 30 Tage Kündigungsrecht ab Mitteilung. Rechtsgrundlage: Art. 40a ff. OR; Schweizerisches materielles Recht.