Umzug
Wenn Sie umziehen, fordern Sie die Vertragsauflösung mit Beleg der neuen Adresse an. Mögliche Nachweise: neue Mietvertrag oder Wohnsitzanmeldung. EWR-spezifische Regeln zur Frist bei Umzug sind nicht veröffentlicht; bewahren Sie das Einschreiben als Zugangsnachweis auf. Rechtsgrundlage: Zugangsprinzip (Kündigung wird wirksam, wenn sie beim Anbieter eintrifft).
Preiserhöhung
Bei Preiserhöhung prüfen Sie die Mitteilung von EWR. Falls die AGB ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Preiserhöhung vorsehen, senden Sie eine Kündigung mit Beleg der Preiserhöhung (Mitteilung von EWR). Ob EWR ein Sonderkündigungsrecht gewährt, ist nicht veröffentlicht. Rechtsgrundlage: Obligationenrecht (Vertragsfreiheit) und Missbräuchliche Klauseln nach Art. 8 UWG; setzen Sie die schriftliche Mitteilung als Nachweis ein.
Tod des Vertragspartners
Im Todesfall kündigt in der Regel die Erbengemeinschaft. Erforderliche Unterlagen: Sterbeurkunde und Nachweis der Erbberechtigung. EWR-spezifische Abläufe sind nicht veröffentlicht. Rechtsgrundlage: Zugangsprinzip; Kündigung wird wirksam mit Zugang beim Anbieter.
Wegfall des Firmensitzes / Betriebsschliessung
Bei Betriebsschliessung legen Sie offizielle Unterlagen vor (Behördliche Abmeldung, Handelsregisterauszug). Ob EWR spezielle Vorkehrungen trifft, ist nicht veröffentlicht. Begründung und Dokumente dienen als Nachweis für eine außerordentliche Kündigung.
Ablauf der Mindestvertragsdauer / ordentliche Kündigung
Fristen für ordentliche Kündigung sind vertraglich geregelt. Die genaue Kündigungsfrist ist von EWR nicht veröffentlicht. Legen Sie Ihre Police oder letzte Rechnung als Beleg vor, wenn Sie das Vertragsende nachweisen müssen. Rechtsgrundlage: Obligationenrecht (Vertragsinhalt entscheidet).
Widerrufsrecht / Cooling-off
Für Online-Abschlüsse in der Schweiz besteht kein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht wie in der EU. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Anbieter es ausdrücklich zusichert. EWR hat kein allgemeines Widerrufsrecht publiziert. Rechtsgrundlage: KEIN allgemeines Widerrufsrecht gemäss schweizerischer Rechtslage; Art. 40a ff. OR gilt nur für Haustür- und Telefonverkäufe.