Umzug
Bei Wohnungswechsel können Mieter oder Eigentümer den Vertrag kündigen, sofern der Vertrag oder die AGB hierzu Regelungen vorsehen. Üblicherweise ist ein Nachweis der neuen Adresse (z. B. Meldebestätigung oder Übergabeprotokoll) erforderlich.
Anwendbare Rechtslage: Obligationenrecht (Vertragsrecht) - Zugangsprinzip gilt; für Beweis des Zugangs ist ein eingeschriebener Brief geeignet.
Preiserhöhung
Bei einseitiger Preiserhöhung durch ista prüfen Sie den Vertrag auf Sonderkündigungsrechte. Fehlt eine ausdrückliche Klausel, ist eine Kündigung möglich, wenn die Preiserhöhung eine Vertragsänderung darstellt; legen Sie die Kündigung schriftlich mit Bezug auf die Mitteilung der Preiserhöhung vor.
Anwendbare Rechtslage: Obligationenrecht (Vertragsänderungen und Kündigung).
Tod des Vertragspartners
Im Todesfall eines Vertragspartners müssen Erben oder der zuständige Vertreter den Vertrag kündigen. Erforderliche Nachweise sind Sterbeurkunde und Identitätsnachweise der Erben oder Bevollmächtigten.
Eigentümerwechsel / berechtigter Grund
Beim Eigentümerwechsel gilt: Der neue Eigentümer kann Dienstleister für Verbrauchserfassung und Abrechnung wechseln. Erforderlicher Nachweis: Eigentumsurkunde oder Grundbuchauszug.
Anmerkung aus Recherche: Eigentümerwechsel ist als legitimer Grund genannt; Vorlage: Eigentumsurkunde oder Grundbuchauszug.
Ende einer Mindestlaufzeit
Wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit enthält, kündigen Sie fristgerecht gemäss Vertrag (bei ista Recherchedaten: Kündigungsfrist 3 Monate). Fehlt eine Mindestlaufzeitsaussage in Ihren Unterlagen, verwenden Sie die vertragliche Kündigungsfrist.
Widerrufsrecht / Cooling-off
Für Verträge in der Schweiz existiert KEIN allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für Onlineverträge. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht gilt nur bei Haustürgeschäften und Telefonverkauf gemäss Art. 40a ff. OR. Deshalb ist ein generelles Widerrufsrecht gegen ista in der Schweiz nicht gegeben.