Kündigung zum Vertragsende (ordentliche Kündigung)
Regel: Ordentliche Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer eingehen. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. Nachweis: Einschreiben-Quittung oder E-Mail-Bestätigung. Gesetzliche Basis: Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Hinweis auf Fristen in den Police-Bestimmungen.
Kündigung nach einer Schadenleistung
Regel: Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung fällig wird, kann der Versicherte kündigen. Frist: Kündigung spätestens 14 Tage nach Kenntnis der endgültigen Schadenleistung durch Vaudoise. Wirkung: Vaudoise-Schadenersatzhaftung endet 14 Tage nach Zugang der Kündigung. Erforderliche Unterlagen: Kopie des Entscheid- oder Zahlungsbelegs zur Schadenleistung. Rechtsgrundlage: Recherche-Information von Vaudoise/VVG-Angaben.
Kündigung bei Prämienerhöhung
Regel: Erhöht Vaudoise die Prämie (nicht durch staatliche Vorgaben), ist eine Kündigung möglich bis spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres. Erforderliche Unterlagen: Benachrichtigung über Prämienerhöhung vom Versicherer als Beleg. Gesetzliche Basis: VVG (Hinweis in den Informationspflichten).
Kündigung bei mangelnder Informationspflicht (Verletzung Art. 3 VVG)
Regel: Verstößt der Versicherer gegen die Informationspflichten nach Art. 3 VVG, entsteht ein Kündigungsrecht, das 4 Wochen nach Kenntnis der Pflichtverletzung erlischt, spätestens ein Jahr nach der Pflichtverletzung. Nachweis: Schriftliche Dokumentation der fehlenden oder fehlerhaften Informationen sowie Zeitpunkt der Kenntnis. Gesetzesartikel: Art. 3 VVG.
Kündigung im Todesfall des Versicherungsnehmers
Regel: Bei Tod des Versicherungsnehmers kann die Police durch die Hinterbliebenen gekündigt werden. Nachweis: Sterbeurkunde und Erben- oder Vertretungsnachweis. Rechtsgrundlage: Allgemeine vertragliche Regeln und VVG-rechtsgleiche Bestimmungen.
Widerruf / Rücktritt nach Vertragsschluss
Regel: Für Versicherungsverträge besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss oder Abgabe der Antragserklärung, wie in den Recherchedaten angegeben. Folgen: Bei Widerruf müssen bereits erbrachte Leistungen zurückerstattet werden; der Versicherte zahlt Prämien nur bis zum Rücktrittszeitpunkt. Nachweis: Widerrufsschreiben an den Versicherer und Empfangsbestätigung. Gesetzliche Basis: Art. 2a VVG (in den Recherchedaten genannt).