Ordentliche Kündigung (Ende Versicherungsjahr)
Regel: Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Das Kündigungsschreiben muss beim Anbieter eingehen, nicht nur abgesendet werden. Bei Eingang innerhalb der Frist endet der Vertrag zum folgenden Versicherungsjahr.
Benötigte Nachweise: Kündigungsschreiben mit Vertragsnummer. Rechtsgrund: Art. 35a VVG (Schweiz) - Kündigung am Ende des dritten oder eines folgenden Jahres mit 3 Monaten Frist.
Kündigung bei Beitragserhöhung
Regel: Außerordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung, wenn die Prämie steigt ohne Leistungsverbesserung.
Benötigte Nachweise: Mitteilung der Beitragserhöhung von INTER oder Einsicht in Vertragsunterlagen; Kündigungsschreiben mit Bezug auf die Erhöhungsmitteilung. Rechtsgrund: Art. 35a VVG sowie die Ausführungen im Informationsmaterial von INTER.
Kündigung nach Schadenfall
Regel: Nach einer Leistungszahlung durch den Versicherer besteht ein Sonderkündigungsrecht, in der Regel innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Zahlung.
Benötigte Nachweise: Schriftliche Bestätigung der Schadenregulierung oder Zahlung durch INTER; Kündigungsschreiben mit Verweis auf den Schadenfall. Rechtsgrund: Forschungsdaten INTER und Swiss VVG-Prinzipien (Art. 35a VVG relevante Regelungen).
Kündigung wegen Wohnsitzwechsel in die Schweiz oder ins Ausland
Regel: Wenn Sie in die Schweiz gezogen sind und der Vertrag eine Gebietsbeschränkung hat, ist eine Anpassung oder Kündigung möglich. Vorgehen: Prüfen Sie Police auf Territorialklauseln; kündigen per Einschreiben mit Nachweis des neuen Wohnsitzes (Meldebestätigung).
Benötigte Nachweise: Amtliche Meldebestätigung.
Tod des Versicherungsnehmers
Regel: Erben oder Bezugsberechtigte können den Vertrag kündigen. Vorgehen: Kündigungsschreiben mit Sterbeurkunde an INTER senden.
Benötigte Nachweise: Sterbeurkunde und Nachweis über Erbrecht oder Vollmacht.
Widerruf / Rücktritt (Schweizer Recht)
Regel: Schweizer Recht sieht kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht wie in der EU vor. Ausnahmen gelten nur für Haustür- und Telefonverträge (Art. 40a ff. OR). Artikel 2a/2b VVG, wie in der Forschung genannt, beschreibt ein 14-tägiges Rücktrittsrecht in bestimmten Versicherungsverträgen; INTER nennt ein 14-tägiges Rücktrittsrecht bei Antrag/Angebotsannahme in den Vertragsunterlagen.
Benötigte Nachweise: Schriftliche Widerrufserklärung innerhalb der Frist, Erstattung bereits geleisteter Gegenleistungen. Rechtsgrund: Art. 2a VVG; Art. 2b VVG (Wirkung ex tunc) nach Forschungsdaten.