Wegzug / Änderung des Versicherungsortes
Regel: Berlin Direkt akzeptiert laut Produktbeschreibung bei bestimmten Policen (z. B. Reiserücktritt/Internationale Reisekranken) eine Kündigung, wenn Sie dauerhaft außerhalb des versicherten Gebiets ziehen. Nachweise: Meldebestätigung, Abmeldebestätigung oder neuer Wohnsitzauszug. Anwendbares Recht: Art. 266 ff. OR für Vertragsauflösung wegen Wegzug.
Preisänderung durch den Anbieter
Regel: Eine Preiserhöhung berechtigt häufig zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Erhöhung nicht vertraglich vereinbart oder nicht angekündigt wurde. Nachweise: Schreiben der Preisänderung, Policenänderung. Anwendbares Recht: Art. 266 ff. OR.
Tod des Versicherungsnehmers
Regel: Der Vertrag erlischt oder kann von den Erben gekündigt werden. Nachweise: Sterbeurkunde. Anwendbares Recht: Art. 266 ff. OR.
Reisekrankheit / Rücktritt vom Reisevertrag (Einmalpolicen)
Regel: Für Einmalreisen bietet Berlin Direkt spezifische Rücktrittsgründe (z. B. Krankheit) an. Nachweise: ärztliches Attest, Stornorechnung des Reiseveranstalters. Anwendbares Recht: Art. 266 ff. OR.
Doppelte Versicherung / Überschneidung
Regel: Liegt eine doppelte Absicherung vor, akzeptiert Berlin Direkt eine Aufhebung zugunsten der Hauptversicherung. Nachweise: Kopien der anderen Police mit Deckungszeitraum. Anwendbares Recht: Art. 266 ff. OR.
Widerruf / "Cooling-off"
Regel: Berlin Direkt erlaubt laut eigenen Bedingungen einen Widerruf in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Vertragsunterlagen für Verträge, die als Fernabsatz- oder Haustürgeschäfte gelten. Hinweis für Schweiz: In der Schweiz besteht KEIN allgemeines gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht; die Anwendung hängt von Vertrag und Ort des Vertragsabschlusses ab. Anwendbares Recht: Art. 40a ff. OR (Haustür- und Telefonverkäufe) und Art. 266 ff. OR.