Umzug (Wohnungswechsel)
Regel: Kündigungsfristen richten sich nach dem Mietvertrag; Wincasa veröffentlicht keine einheitlichen Fristen. Sie müssen die vertraglich vereinbarte Frist einhalten.
Benötigte Belege: Abmeldebestätigung der Gemeinde oder neue Mietvertragskopie als Beleg für den Umzug.
Rechtsgrundlage: Fristen gemäss Obligationenrecht und vertraglicher Vereinbarung.
Mieterhöhung / Preisänderung
Regel: Bei einer angekündigten Mieterhöhung können Mieter Einsprache erheben. Die Forschung berichtet, dass Wincasa in einem Fall eine angekündigte Mieterhöhung nach Einsprache zurückgezogen hat.
Benötigte Belege: Kopie der Mitteilung über die Mieterhöhung, eigene Einsprache schriftlich dokumentieren.
Rechtsgrundlage: Einspracherechte im Obligationenrecht; missbräuchliche Klauseln können nach Art. 8 UWG angefochten werden.
Todesfall des Mieters
Regel: Zum genauen Vorgehen veröffentlicht Wincasa keine expliziten Vorgaben.
Benötigte Belege: Todesurkunde und Nachweis der bevollmächtigten Kontaktperson oder Erbenausweis; Kontakt zur Verwaltung per E-Mail oder Einschreiben.
Rechtsgrundlage: Vertragliche und erbrechtliche Regelungen nach Schweizer Recht.
Legitimer Grund / Härtefälle
Regel: Die Forschung nennt keine Liste von von Wincasa akzeptierten "legitimen Gründen". Kündigungsgründe und -fristen sind im Vertrag geregelt.
Benötigte Belege: Ärztliches Attest oder vergleichbare amtliche Dokumente, soweit vertraglich vorgesehen.
Rechtsgrundlage: Obligationenrecht; missbräuchliche Vertragsklauseln gemäss Art. 8 UWG anfechtbar.
Ablauf einer Mindestdauer / Vertragsende
Regel: Wenn eine Mindestlaufzeit besteht, gilt die im Vertrag festgelegte Mindestdauer. Wincasa veröffentlicht keine Standard-Mindestlaufzeit.
Benötigte Belege: Kopie der Vertragskonditionen, Nachfrage per E-Mail an [email protected].
Rechtsgrundlage: Vertrag und Obligationenrecht.
Widerrufsrecht / Cooling-off
Regel: In der Schweiz gibt es kein generelles 14-tägiges Widerrufsrecht für Online-Abonnements. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht nur bei Haustürgeschäften und Telefonverkauf (Art. 40a ff. OR).
Benötigte Belege: Falls Sie telefonisch abgeschlossen haben, prüfen Sie Art. 40a ff. OR. Bei Online-Bestellungen gilt: Vertragsbestimmungen auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen.