Umzug ins Ausland
Wenn Sie ins Ausland ziehen, prüft der Vertrag, ob ein Sonderkündigungsrecht besteht. Eine gesetzliche Sonderregel in der Schweiz ist nicht automatisch gegeben; der entscheidende Nachweis ist die Meldebestätigung oder Abmeldebescheinigung. Als Beleg senden Sie eine amtliche Meldebestätigung oder Abmeldebescheinigung zusammen mit Ihrer Kündigung.
Anwendbare Rechtsgrundlage: Vertragsbedingungen im Sinne des Obligationenrechts (Art. 266 ff. OR).
Preiserhöhung durch Easybill
Bei einer Preiserhöhung prüfen Sie die AGB. Wenn Easybill eine Preiserhöhung durchführt und in den AGB ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt ist, können Sie die Preiserhöhung als Kündigungsgrund nutzen. Legen Sie die schriftliche Preiserhöhungsmitteilung von Easybill als Beleg bei.
Anwendbare Rechtsgrundlage: AGB und Obligationenrecht (Art. 266 ff. OR).
Tod des Vertragspartners
Beim Tod des Vertragspartners gelten die vertraglichen Nachfolge- und Erbregelungen. Erben sollten eine Erbschein- oder Todesbescheinigung zusammen mit der Kündigung einreichen. Wenn keine Erben den Vertrag fortführen, ist die schriftliche Kündigung mit Todesnachweis erforderlich.
Legitime Gründe (wichtige Vertragsverstösse)
Easybill akzeptiert als berechtigten Kündigungsgrund laut Recherche: wesentliche Vertragsverletzungen durch die Gegenpartei, offizielle Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners, rechtswidrige Nutzung zugewiesener Nummern oder Nichtzahlung trotz Mahnung. Als Belege dienen Mahnschreiben, Konkursveröffentlichung oder behördliche Nachweise.
Anwendbare Rechtsgrundlage: Obligationenrecht (Art. 266 ff. OR).
Ende der Mindestlaufzeit / Vertragsende
Beachten Sie die in Ihrer Bestellung angegebene Vertragsdauer. Wenn Ihr Vertrag ausläuft, kündigen Sie fristgerecht vor der automatischen Verlängerung. Wenn keine Frist vereinbart ist, gilt für monatlich zahlende Verträge nach schweizerischem Verständnis oft eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende; AGB sind maßgeblich.
Anwendbare Rechtsgrundlage: Obligationenrecht (Art. 266 ff. OR).
Widerruf / Cooling-off
In der Schweiz gibt es kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für Online-Abos. Ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gilt nur bei Haustürgeschäften und Telefonverkauf (Art. 40a ff. OR). Deshalb ist ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht ausschlaggebend.
Anwendbare Rechtsgrundlage: Art. 40a ff. OR; KEIN EU-Widerruf in der Schweiz.