Umzug
Rechtliche Lage: Ein Umzug begründet nicht automatisch ein Rückerstattungsrecht für gebuchte Kurse; Änderung der Nutzungsbedingungen kann jedoch Anspruch auf Rücktritt geben, wenn Teilnahme nicht mehr möglich ist. Nach Praxis müssen Sie einen Nachweis der Adressänderung (Anmeldebestätigung oder Mietvertrag) beifügen, wenn Sie Rückerstattung verlangen.
Anwendbarer Artikel: Art. 404 Abs. 1 OR (Kündigung von Kursverträgen) ist die Grundlage für Rücktrittsrechte.
Preisänderung
Wenn Superprof eine Preiserhöhung der vertraglich vereinbarten Leistung vornimmt und dies Ihre Teilnahme erheblich beeinträchtigt, ist ein Rücktritt möglich. Bewahren Sie die ursprüngliche Preisbestätigung und die Mitteilung über die Erhöhung auf.
Anwendbarer Artikel: Art. 3(s) UWG verlangt Informationspflichten bei elektronischen Verträgen; Art. 404 OR ist relevant bei Kursverträgen.
Tod des Teilnehmers
Im Todesfall endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich. Legitimationsnachweis ist die Sterbeurkunde. Dokumente einreichen an [email protected] oder per Einschreiben.
Legitime Gründe, die Superprof in der Praxis akzeptiert
Laut Recherche akzeptiert Superprof Rückerstattungen für individuell abgesagte Einzellektionen, wenn die Absage mehr als 24 Stunden vor Beginn erfolgt; hierfür ist die Stornierungsbestätigung relevant. Für Abonnements wurden keine spezifischen Ausnahmen veröffentlicht.
Gesetzliche Grundlage: Art. 404 Abs. 1 OR und Art. 8 UWG bezüglich missbräuchlicher Klauseln.
Ablauf der Mindestverpflichtung / Ende der Laufzeit
Wenn kein Mindestlaufzeit vereinbart ist (Student Pass als "non-binding" laut Recherche), kann das Abo gemäß Vertragsbedingung gekündigt werden. Bewahren Sie Kontoauszüge und Bestätigungen auf.
Widerruf / Cooling-off
In der Schweiz besteht kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für Online-Abos. Ein Widerruf in den ersten 14 Tagen ist nur bei Haustürgeschäften oder Telefonverkauf nach Art. 40a ff. OR möglich. Für Superprof gilt: kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Rechtliche Grundlage: Kein allgemeines Widerrufsrecht in der Schweiz; Art. 40a ff. OR regelt Ausnahmen.